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Allgemeine Verkaufs­bedingungen

der

Nele Kosmetik GmbH

Ziegeleistraße 3

91338 Igensdorf

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der NELE Kosmetik GmbH mit ihren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die NELE Kosmetik GmbH die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AVB gelten ebenfalls für Verträge, über den Kauf und/oder die Lieferung von Ware, bei welchen der Käufer ganz oder teilweise die Werkstoffe bzw. Ausgangsmaterialen (z. B. Befüllen von Stiften, wobei der Bulk und die Stifthülsen vom Verkäufer gestellt werden) zur Verfügung stellt („Misch-Vertrag“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die NELE Kosmetik GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(3) Die AVB der NELE Kosmetik GmbH gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als und soweit die NELE Kosmetik GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die NELE Kosmetik GmbH in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVBs. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag eine schriftliche Bestätigung der NELE Kosmetik GmbH maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(6) Die Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen durch einen Dritten für den Käufer erfordert den konkreten Nachweis der Bevollmächtigung, es sei denn, die NELE Kosmetik GmbH hat hiervon anderweitig Kenntnis erlangt oder verzichtet ausdrücklich hierauf. Die Beweislast liegt hierfür beim Käufer. Bei Vornahme einseitiger rechtsgeschäftlicher Handlungen durch einen Dritten, ist die Bevollmächtigung in jedem Fall durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde i. S. d. § 174 S. 1 BGB nachzuweisen. Für den Fall, dass die Bevollmächtigung nicht im obigen Sinne nachgewiesen wird, gilt das Rechtsgeschäft durch die NELE Kosmetik GmbH als unverzüglich zurückgewiesen, es sei denn, die NELE Kosmetik GmbH wurde durch den Käufer von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss, Stornierung

(1) Angebote der NELE Kosmetik GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die NELE Kosmetik GmbH dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Analysen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen die NELE Kosmetik GmbH sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die NELE Kosmetik GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei ihr anzunehmen.

(3) Die Annahme kann schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) erklärt werden.

(4) Storniert der Käufer den Vertrag nach dessen Abschluss, stellt die NELE Kosmetik GmbH dem Käufer eine pauschale Gebühr i. H. v.10% des Nettokaufpreises in Rechnung. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der NELE Kosmetik GmbH bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass der NELE Kosmetik GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der NELE Kosmetik GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern die NELE Kosmetik GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die NELE Kosmetik GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die NELE Kosmetik GmbH den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die NELE Kosmetik GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird seitens der NELE Kosmetik GmbH unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer der NELE Kosmetik GmbH, wenn diese ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die NELE Kosmetik GmbH noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die NELE Kosmetik GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(3) Der Eintritt eines Lieferverzugs der NELE Kosmetik GmbH bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend hiervon ist aber in jedem Fall eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät die NELE Kosmetik GmbH in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der NELE Kosmetik GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Ein darüberhinausgehender Verzugsschaden ist von der NELE Kosmetik GmbH nicht zu ersetzen. Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte der NELE Kosmetik GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Palettentausch

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die NELE Kosmetik GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der NELE Kosmetik GmbH aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die NELE Kosmetik GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet die NELE Kosmetik GmbH eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Besteht der Schaden in Lagerkosten der NELE Kosmetik GmbH, beträgt die pauschale Entschädigung mindestens € 5,00 pro Palette für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) der NELE Kosmetik GmbH bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass der NELE Kosmetik GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.

(4) Die in Abs. 3 genannten Mitwirkungshandlungen betreffen bei Misch-Verträgen insbesondere die vertraglich vereinbarte Bereitstellung der Werkstoffe bzw. Ausgangsmaterialen. Ist vertraglich kein Bereitstellungszeitpunkt bestimmt, hat der Käufer die erforderlichen Werkstoffe bzw. Ausgangsmaterialen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(5) Wird im Einzelfall eine Abholung der Ware durch den Käufer am Geschäftssitz der NELE Kosmetik GmbH vereinbart, hat diese – soweit nichts anderes bestimmt ist – während der Öffnungszeiten zu erfolgen. Dasselbe gilt für etwaige Mitwirkungshandlungen des Käufers, wenn diese am Geschäftssitz der NELE Kosmetik GmbH zu erfolgen hat. Die Öffnungszeiten der NELE Kosmetik GmbH sind Mo. – Do.: 08:00 – 16:00 Uhr und Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr, vorbehaltlich auf der Internetpräsenz angekündigter Änderungen (Betriebsurlaub, Feiertage, o.ä.).

(6) Die NELE Kosmetik GmbH und der Käufer vereinbaren die Geltung der sog. „Bonner Palettentausch“-Klausel für die Anlieferung von Waren auf sog. Europaletten. Bei Lieferungen durch die NELE Kosmetik GmbH hat der Käufer am Ort der Anlieferung dieselbe Anzahl gleichwertiger oder höherwertiger Europaletten an den Spediteur/Frachtführer zu übergeben. Kriterium hierfür ist die Qualitätsklassifizierung EPAL Stand: 11/2021 (in absteigender Reihenfolge: Neu; Klasse A; Klasse B; Klasse C). Erfolgt im Zeitpunkt der Anlieferung kein Palettentausch oder nur in mengenmäßig oder qualitativ geringerem Umfang, gelten die gelieferten Paletten als gekauft und werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Veranschlagt werden die von „Palettenreport.de“ monatlich ermittelten Preise für die jeweilige Paletten-Klasse.

§ 5 Preise und Zahlungs­bedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der NELE Kosmetik GmbH, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die NELE Kosmetik GmbH ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die NELE Kosmetik GmbH spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die NELE Kosmetik GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der NELE Kosmetik GmbH auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der NELE Kosmetik GmbH auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist die NELE Kosmetik GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die NELE Kosmetik GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller ihrer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die NELE Kosmetik GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die NELE Kosmetik GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die ihr gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die NELE Kosmetik GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die NELE Kosmetik GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die NELE Kosmetik GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf den Fall des Widerrufs gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung ihrer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die NELE Kosmetik GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die NELE Kosmetik GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe ihres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die NELE Kosmetik GmbH ab. Die NELE Kosmetik GmbH nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der NELE Kosmetik GmbH ermächtigt. Die NELE Kosmetik GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die NELE Kosmetik GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die NELE Kosmetik GmbH verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die NELE Kosmetik GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der NELE Kosmetik GmbH um mehr als 10%, wird sie auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers, Mitwirkungs­pflichten des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Innerhalb einer Toleranz von 10% der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen der NELE Kosmetik GmbH zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch anteilig der Gesamtpreis. Innerhalb dieser Toleranz scheiden Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber der NELE Kosmetik GmbH aus.

(3) Grundlage der Mängelhaftung der NELE Kosmetik GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der NELE Kosmetik GmbH (insbesondere in Katalogen oder auf ihrer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

(4) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die der Käufer die NELE Kosmetik GmbH nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt sie jedoch keine Haftung.

(5) Die NELE Kosmetik GmbH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Werkstoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der NELE Kosmetik GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der NELE Kosmetik GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Die NELE Kosmetik GmbH haftet – vorbehaltlich individualvertraglicher Sondervereinbarungen – nicht für Schäden aufgrund fehlerhafter Verwendung, Lagerung oder Veränderung der Ware durch den Käufer oder Dritter, außer es handelt sich hierbei um Erfüllungsgehilfen der NELE Kosmetik GmbH.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die NELE Kosmetik GmbH zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der NELE Kosmetik GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(7) Die NELE Kosmetik GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Käufer hat der NELE Kosmetik GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der NELE Kosmetik GmbH die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet die NELE Kosmetik GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die NELE Kosmetik GmbH vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(10) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der NELE Kosmetik GmbH Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die NELE Kosmetik GmbH unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die NELE Kosmetik GmbH berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(13) Der Käufer ist – wie bereits in § 3 Ziff. (4) bis (6) genannt – zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Hierzu zählt bei einem Misch-Vertrag neben der rechtzeitigen und vertragsgemäßen Bereitstellung der Werkstoffe und Ausgangsmaterialen sowie der erforderlichen Rezepturvorgaben auch die Verpflichtung, der NELE Kosmetik GmbH jede Abweichung von dem vertraglich Vereinbarten oder der ersten Bereitstellungs-Charge unverzüglich mitzuteilen (z. B. Änderungen an der Bulk-Masse). Die NELE Kosmetik GmbH ist nicht verpflichtet, die erhaltenen Werkstoffe und Ausgangsmaterialen selbst zu untersuchen. Im Übrigen ist die NELE Kosmetik GmbH nicht verpflichtet für die Kompatibilität von Bulk und Packmittel zu sorgen. Ebenfalls zählt zu den Mitwirkungsverpflichtungen des Käufers bei einem Misch-Vertrag, dass dieser angelieferte Werkstoffe und Ausgangsmaterialien sachgemäß anliefert. Eine unsachgemäße Anlieferung (falsche Verpackung, überdimensionierte Behältnisse etc.) führt zu einem Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Mehraufwandes der NELE Kosmetik GmbH.

(14) Die NELE Kosmetik GmbH kann eine nach Vertragsschluss vom Käufer vorgenommene Abweichung der Werkstoffe und Ausgangsmaterialien zurückweisen und die Lieferung des ursprünglich Vereinbarten verlangen. Die NELE Kosmetik GmbH hat einen Mangel an dem von ihr hergestellten Werk nicht zu vertreten, wenn der Käufer Änderungen an den bereitgestellten Werkstoffen und Ausgangsmaterialen vorgenommen hat, ohne die NELE Kosmetik GmbH hierüber zu informieren oder die NELE Kosmetik GmbH die abweichende Lieferung zurückgewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn der Mangel nicht unmittelbar oder mittelbar aufgrund der Abweichung erfolgt ist. Die Beweislast hierfür liegt beim Käufer.

(15) Eine etwaige Rügeobliegenheit i. S. d. § 377 HGB der NELE Kosmetik GmbH beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Trage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung).

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die NELE Kosmetik GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet die NELE Kosmetik GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die NELE Kosmetik GmbH, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der NELE Kosmetik GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die NELE Kosmetik GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die NELE Kosmetik GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2

(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen der NELE Kosmetik GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Nürnberg (Bayern, Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Die NELE Kosmetik GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Allgemeine Einkaufs­bedingungen

der

Nele Kosmetik GmbH

Ziegeleistraße 3

91338 Igensdorf

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich, Formerfordernisse

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der NELE Kosmetik GmbH mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die NELE Kosmetik AGB in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als und soweit die NELE Kosmetik GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die NELE Kosmetik GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. schriftliche Bestätigung der NELE Kosmetik GmbH maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(6) Die Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen durch einen Dritten für den Verkäufer erfordert den konkreten Nachweis der Bevollmächtigung, es sei denn, die NELE Kosmetik GmbH hat hiervon anderweitig Kenntnis erlangt oder verzichtet ausdrücklich hierauf. Die Beweislast liegt hierfür beim Verkäufer. Bei Vornahme einseitiger rechtsgeschäftlicher Handlungen durch einen Dritten, ist die Bevollmächtigung in jedem Fall durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde i. S. d. § 174 S. 1 BGB nachzuweisen. Für den Fall, dass die Bevollmächtigung nicht im obigen Sinne nachgewiesen wird, gilt das Rechtsgeschäft durch die NELE Kosmetik GmbH als unverzüglich zurückgewiesen, es sei denn, die NELE Kosmetik GmbH wurde durch den Verkäufer von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Eine Bestellung der NELE Kosmetik GmbH gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung, einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer die NELE Kosmetik GmbH zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung der NELE Kosmetik GmbH innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich zu bestätigen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die NELE Kosmetik GmbH.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von der NELE Kosmetik GmbH in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, die NELE Kosmetik GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(3) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der NELE Kosmetik GmbH – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.

(4) Ist der Verkäufer in Verzug, kann die NELE Kosmetik GmbH – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens i. H. v 0,25% des Nettopreises pro vollendetem Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Der NELE Kosmetik GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Die NELE Kosmetik GmbH ist berechtigt, Lieferungen, die vor oder nach dem vereinbarten Termin erbracht werden, auf Kosten des Verkäufers zurückzusenden oder entsprechend anfallende Lagerkosten zu berechnen. Die Annahme einer verspäteten Lieferung/Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf die der NELE Kosmetik GmbH durch die Verspätung zustehenden Ansprüche gegenüber dem Verkäufer.

(6) Arbeitsausstände (Streiks, Aussperrungen), Betriebsstörungen sowie Betriebseinschränkungen (auch aufgrund von staatlicher bzw. behördlicher Anordnung) und ähnliche Fälle, die eine Verringerung des Verbrauchs der georderten Ware zur Folge haben, befreien die NELE Kosmetik GmbH für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von der Abnahme/Annahme. Ein Gläubigerverzug der NELE Kosmetik GmbH tritt in einem solchen Fall nicht ein.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der NELE Kosmetik GmbH nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).

(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der NELE Kosmetik GmbH in der Ziegeleistraße 3, 91338 Igensdorf zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3) Die Lieferung hat während der Öffnungszeiten zu erfolgen, soweit die NELE Kosmetik GmbH nicht schriftlich einer Lieferung zu einer anderen Zeit zugestimmt hat. Die Öffnungszeiten der NELE Kosmetik GmbH sind Mo. – Do.: 08:00 – 16:00 Uhr und Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr, vorbehaltlich auf der Internetpräsenz angekündigter Änderungen (Betriebsurlaub, Feiertage, o.ä.).

(4) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung und Chargennummer der NELE Kosmetik GmbH (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat die NELE Kosmetik GmbH hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist der NELE Kosmetik GmbH eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die NELE Kosmetik GmbH über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Kauf- bzw. Werklieferungsvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich die NELE Kosmetik GmbH im Annahmeverzug befindet.

(6) Für den Eintritt des Annahmeverzuges der NELE Kosmetik GmbH gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss der NELE Kosmetik GmbH seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der NELE Kosmetik GmbH (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die NELE Kosmetik GmbH in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn die NELE Kosmetik GmbH sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

(7) Ein Annahmeverzug der NELE Kosmetik GmbH tritt nicht ein, wenn der Verkäufer seine Lieferung außerhalb der Öffnungszeiten i. S. d. Ziff. (3) angeboten hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 5 Preise und Zahlungs­bedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn die NELE Kosmetik GmbH Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer der NELE Kosmetik GmbH 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der NELE Kosmetik GmbH vor Ablauf der Zahlungsfrist bei ihrer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die NELE Kosmetik GmbH nicht verantwortlich.

(4) Die NELE Kosmetik GmbH schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der NELE Kosmetik GmbH in gesetzlichem Umfang zu. Die NELE Kosmetik GmbH ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Rezepturen, Abfüllvorschriften, Herstelleranweisungen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Analysen und sonstigen Unterlagen behält sich die NELE Kosmetik GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an die NELE Kosmetik GmbH zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Rohstoffe, digitale Daten, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die NELE Kosmetik GmbH dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung, Verlust und Diebstahl zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für die NELE Kosmetik GmbH vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die NELE Kosmetik GmbH, so dass sie als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

(4) Die Übereignung der Ware auf die NELE Kosmetik GmbH hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die NELE Kosmetik GmbH jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die NELE Kosmetik GmbH bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung

(1) Für die Rechte der NELE Kosmetik GmbH bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die NELE Kosmetik GmbH die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der NELE Kosmetik GmbH – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der NELE Kosmetik GmbH, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. Eine nachträgliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (z. B. Veränderung der Zusammensetzung; Veränderung der INCI-Bezeichnung) erfordert die schriftliche Zustimmung der NELE Kosmetik GmbH.

(3) Als Mangel gilt – nach den gesetzlichen Vorschriften – auch die Unterlieferung. Die vereinbarte Bestellmenge darf maximal um 5% überliefert werden. Unterlieferungen werden nicht akzeptiert. Maßgeblich sind hier die von der Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung der NELE Kosmetik GmbH ermittelten Werte bezüglich Maß, Menge und Qualität der Liefergegenstände.

(4) Der Verkäufer gewährleistet gegenüber der NELE Kosmetik GmbH, dass die Bestimmungen der DIN EN ISO 22716 (Kosmetik – Gute Herstellungspraxis (GMP) – Leitfaden zur guten Herstellungspraxis (ISO 22716)) in ihrer jeweils gültigen Fassung in seinem Betrieb eingehalten werden. In diesem Zusammenhang ist die NELE Kosmetik GmbH berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Leitlinien beim Lieferanten zu überprüfen und von diesem entsprechende Nachweise zu verlangen, welche die Einhaltung der „GMP-Bestimmungen“ bestätigen.

(5) Der Verkäufer gewährleistet gegenüber der NELE Kosmetik GmbH, dass die Bestimmungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel in ihrer jeweils gültigen Fassung in seinem Betrieb eingehalten werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der dort aufgestellten gültigen Grenzwerte und des Ausschlusses verbotener Stoffe.

(6) Hinsichtlich der in § 7 Ziff. (4) und (5) geregelten Bestimmungen, hat der Verkäufer gegenüber der NELE Kosmetik GmbH eine Konformitätserklärung bei Lieferung der Ware beizufügen.

(7) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist die NELE Kosmetik GmbH bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der NELE Kosmetik GmbH Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn der NELE Kosmetik GmbH der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(8) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungsobliegenheit der NELE Kosmetik GmbH nach § 377 Abs. 1 BGB beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Hinblick auf die Verpflichtungen des Verkäufers gem. § 7 Ziff. (4), insbesondere die Eigenüberwachung und Qualitätssicherung nach den GMP-Richtlinien, besteht eine darüberhinausgehende Rügeobliegenheit nicht, da die NELE Kosmetik GmbH sich aufgrund der Verpflichtung des Verkäufers zur Einhaltung dieser GMP-Richtlinien darauf verlassen darf, dass die Leistung in der verbindlich zugesagten Art und Weise hergestellt, kontrolliert und geliefert wird. Dies gilt nicht, soweit die NELE Kosmetik GmbH tatsächlich einen Mangel erkannt hat. Die Beweislast hierfür trägt der Verkäufer. Die Rügeobliegenheit der NELE Kosmetik GmbH für später entdeckte Mängel i. S. d. § 377 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

(9) Im Rahmen der dargestellten Untersuchungsobliegenheit gilt die Rüge der NELE Kosmetik GmbH (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Die vor der Feststellung der Mängel etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln ist und vorschriftsmäßig geliefert wurde.

(10) Zur Nacherfüllung gehört auch die Neuerstellung des Bulks; der gesetzliche Anspruch der NELE Kosmetik GmbH auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der NELE Kosmetik GmbH bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die NELE Kosmetik GmbH jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(11) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte der NELE Kosmetik GmbH und der Regelungen in Abs. 10 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der NELE Kosmetik GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der NELE Kosmetik GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die NELE Kosmetik GmbH den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für die NELE Kosmetik GmbH unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die NELE Kosmetik GmbH den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(12) Im Übrigen ist die NELE Kosmetik GmbH bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat die NELE Kosmetik GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 8 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen der NELE Kosmetik GmbH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die NELE Kosmetik GmbH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die sie ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht der NELE Kosmetik GmbH (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor die NELE Kosmetik GmbH einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird die NELE Kosmetik GmbH den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der NELE Kosmetik GmbH tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Die Ansprüche der NELE Kosmetik GmbH aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch sie oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Montage und Abfüllung in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet bzw. konfektioniert wurde.

§ 9 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er der NELE Kosmetik GmbH insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der NELE Kosmetik GmbH durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die NELE Kosmetik GmbH den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindesten 3.000.000,- EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 10 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen die NELE Kosmetik GmbH geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der NELE Kosmetik GmbH wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 11 Compliance

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit der NELE Kosmetik GmbH weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fördern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.

(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit der NELE Kosmetik GmbH keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.

(3) Der Verkäufer sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten im gleichen Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Verkäufer die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Verkäufer die NELE Kosmetik GmbH von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die der NELE Kosmetik GmbH in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

(4) Der Verkäufer wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Verkäufer im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 9001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Verkäufer die Grundsätze der Global Impact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung sowie die Verantwortung für die Umwelt betreffen.

(5) Der Verkäufer steht dafür ein und versichert bzw. gewährleistet, dass seine Lieferungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) entsprechen. Insbesondere steht der Verkäufer dafür ein, dass die in dem von ihm gelieferten Produkten enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert wurden und dass den Bestimmungen der 3. Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter bzw. die gem. Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Verkäufer Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 REACH-Verordnung liefert, steht er insbesondere auch dafür ein, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen insbesondere im Hinblick auf SVHC (Art. 33 REACH-Verordnung) nachkommt. Ein Verkäufer mit Sitz außerhalb der EU verpflichtet sich, die nach der REACH-Verordnung bestehenden Pflichten als Importeur wahrzunehmen.

(6) Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 bis 5 hat der Verkäufer mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und die NELE Kosmetik GmbH über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Verkäufer die NELE Kosmetik GmbH innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Verkäufer diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behält sich die NELE Kosmetik GmbH das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

(7) Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Verkäufers und bei Verstößen gegen die Regelungen in § 11 Abs. 1 bis 5 behält sich die NELE Kosmetik GmbH das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen der NELE Kosmetik GmbH und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Nürnberg (Bayern, Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Die NELE Kosmetik GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.